19 % auf alle Überdachungen + Beleuchtung gratisNur bis 15.11.2026 · solange Montagetermine frei sind
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Rechtliches
Impressum, Datenschutz & AGB.
Alle rechtlichen Angaben zu Terrassendachvision by SK3 GmbH auf einen Blick.
Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
Terrassendachvision, eine Marke der SK3 GmbH
Im Weiherfeld 1
65462 Ginsheim-Gustavsburg
Vertreten durch
Geschäftsführer Stefan Aleksander Kocic
Kontakt
Telefon: 06144 337 69 35
E-Mail: info@terrassendachvision.de
Ausstellung und Showroom
Am Giener 31
55268 Nieder-Olm
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Registernummer: HRB 107463
Steuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a UStG: DE453525082
Steuernummer: 021 243 10926
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV
Stefan Aleksander Kocic, Anschrift wie oben.
Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). In dieser Erklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung auf unserer Website.
1. Verantwortlicher
Terrassendachvision, eine Marke der SK3 GmbH, Im Weiherfeld 1, 65462 Ginsheim-Gustavsburg. Geschäftsführer: Stefan Aleksander Kocic. E-Mail: info@terrassendachvision.de, Telefon: 06144 337 69 35.
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3. Kontaktaufnahme
Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon, über ein Formular oder den Konfigurator kontaktieren, verarbeiten wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen bzw. Vertrag) oder lit. f (berechtigtes Interesse an der Beantwortung). Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
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9. Aktualität
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 21. Juli 2026 · Version 2026 / 07
§ 1 Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Terrassendachvision by SK³ GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „TDV") gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte gleichartiger Natur mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.4 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung ist zwischen den Parteien ausdrücklich und in Textform vereinbart.
1.5 Begriffsbestimmungen
- Auftragnehmer / TDV: Terrassendachvision by SK³ GmbH, Im Weiherfeld 1, 65462 Gustavsburg, HRB 107463 Darmstadt
- Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt
- Verbraucher (B2C): natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt (§ 13 BGB)
- Unternehmer (B2B): natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB)
- Waren: Terrassenüberdachungen, Carports, Lamellendächer, Sommer- und Kaltwintergärten, Markisen, Plissees, Sonnensegel, Raffsegel, Beleuchtung, Heizstrahler sowie sämtliches Zubehör
- Montageleistungen: Aufbau, Installation, Einbau, Gründungs- und Befestigungsarbeiten, Inbetriebnahme und damit verbundene Werkleistungen
- Subunternehmer: vom Auftragnehmer beauftragte selbstständige Dritte, die Teilleistungen erbringen (siehe § 10)
§ 2 Angebot & Vertragsschluss
2.1 Anfragen, Konfigurationen und Bestellungen des Auftraggebers gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Eine durch den Auftragnehmer versandte Bestelleingangs- oder Empfangsbestätigung bestätigt nur den Zugang der Anfrage und stellt keine Annahme des Vertragsangebots dar.
2.3 Der Vertrag kommt zustande durch:
- Annahme der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) oder durch ausdrückliche mündliche Erklärung, oder
- die vorzeitige Vereinbarung eines Montagetermins innerhalb der Widerrufsfrist; das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall nach Maßgabe des § 356 Abs. 4 BGB.
2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Maßen, Farben, Ausführungen, Varianten, Zubehör, Montageart, Preisen und Zahlungsplänen. Spätere Korrekturwünsche, Mehraufwand oder daraus resultierende Kosten gehen zulasten des Auftraggebers.
2.5 Vertragsänderungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Zusagen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden. Mündliche Erklärungen, insbesondere durch Monteure, Vertriebsmitarbeiter oder Subunternehmer, binden den Auftragnehmer nicht.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Anpassungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind und Funktion, Qualität oder Preis nicht negativ beeinflussen (z. B. weiterentwickelte Profilgenerationen, optimierte Entwässerung, gleichwertige Komponenten). Hieraus entstehen keine Minderungs- oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
§ 3 Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich diese Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Im vereinbarten Preis sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung konkret aufgeführten Leistungen enthalten. Nicht aufgeführte Leistungen, Materialien, behördliche Auflagen, bauseitige Anpassungen, Fundament-, Instandsetzungs- und Entsorgungsleistungen, Sonderwünsche oder zusätzliche Anfahrten sind gesondert zu vergüten.
3.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Montage mehr als vier (4) Monate, ist der Auftragnehmer bei nachweislich gestiegenen Material-, Lohn- oder gesetzlichen Abgabenkosten zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Der Auftragnehmer weist die Kostensteigerung auf Verlangen nach. Übersteigt die Erhöhung 5 % des Auftragswerts, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
3.4 Behördliche Auflagen, statische Mehranforderungen oder bauseitig erforderliche Mehrleistungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar waren, werden gesondert berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen für Verbraucher (B2C)
„Es gilt ausschließlich die Zahlungsmodalität, die in der Auftragsbestätigung verbindlich bestätigt wurde."
4.1 Die Zahlung erfolgt ausschließlich zu den Bedingungen, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung verbindlich bestätigt wurden. Die dort festgelegten Zahlungsmodalitäten – insbesondere Anzahlung, Teilzahlungen, Fälligkeiten und Restzahlung – sind Vertragsbestandteil und gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.
4.2 Der Auftragnehmer stimmt die Zahlungsmodalität individuell auf das jeweilige Projekt ab (u. a. nach Projektgröße, Liefer- und Montageumfang). Eine über die Auftragsbestätigung hinausgehende Zahlungsvereinbarung besteht nicht.
4.3 Enthält die Auftragsbestätigung ausnahmsweise keine Angabe zur Zahlungsweise, ist die vereinbarte Vergütung nach Abnahme bzw. Ablieferung sofort und ohne Abzug fällig.
4.4 Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Montage- oder Lieferleistungen erst zu erbringen, wenn die jeweils fälligen Teilzahlungen vollständig bei ihm eingegangen sind.
4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen aus § 23.
§ 5 Zahlungsbedingungen B2B – Sonderregelungen
5.1 Für Unternehmerkunden (B2B) gelten ergänzend und vorrangig zu § 4 die nachfolgenden Sonderregelungen sowie die Bestimmungen des § 26.
5.2 Anzahlung. Der Auftraggeber leistet eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Brutto-Auftragssumme innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf das in der Rechnung angegebene Konto.
5.3 Terminbestätigung. Ein vereinbarter Liefer- oder Abholtermin gilt erst dann als verbindlich bestätigt, wenn die Anzahlung gemäß § 5.2 vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist. Bis zum Zahlungseingang sind genannte Termine ausschließlich unverbindliche Reservierungen und können vom Auftragnehmer verschoben werden.
5.4 Restzahlung. Die Restzahlung in Höhe von 50 % der Brutto-Auftragssumme ist innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung oder Abholung der Ware ohne Abzug fällig.
5.5 Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers (vgl. § 6).
5.6 Verzug & Inkasso. Bei Zahlungsverzug nach Ablauf der vereinbarten Frist (§ 5.4) wird der Vorgang dem Mahnverfahren zugeführt:
- 1. Mahnung: Zahlungserinnerung in Textform mit einer Nachfrist von sieben (7) Werktagen.
- 2. Mahnung: letztmalige Aufforderung mit einer Nachfrist von fünf (5) Werktagen sowie Berechnung von Mahnkosten in Höhe von 20,00 € je Mahnung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Mahnung wird die Forderung ohne weitere Ankündigung an ein Inkassounternehmen oder den Rechtsbeistand des Auftragnehmers zur Geltendmachung übergeben. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber.
5.7 Verzugszinsen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Zusätzlich ist eine Pauschale in Höhe von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB fällig; diese wird auf einen geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
5.8 Aufrechnung & Zurückbehaltung. Der Unternehmerkunde kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht; im Übrigen gilt § 24.2.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Vertrages Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Bei Unternehmerkunden erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.3 Verarbeitet der Unternehmerkunde die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.4 Der Unternehmerkunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
6.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung oder Beschlagnahme) sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Lieferung, Lieferhindernisse & höhere Gewalt
7.1 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.
7.2 Bei Lieferhindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Materialmangel, Energieengpässe, Lieferantenausfälle, Pandemien, Krieg, Naturkatastrophen), verlängern sich Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
7.3 Dauert ein Lieferhindernis länger als acht (8) Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit § 19 nichts anderes bestimmt.
7.4 Der Auftragnehmer behält sich Teillieferungen vor, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
7.5 Witterungsbedingte Verschiebungen von Montageterminen (insbesondere Frost, Dauerregen, Sturm, Schnee) stellen keinen Verzug dar; sie berechtigen weder zum Rücktritt noch zu Schadensersatz. Ein Ersatztermin wird unverzüglich abgestimmt.
§ 8 Montage, Baustellenvoraussetzungen & Termine
8.1 Der Auftraggeber stellt eine baureife, hindernisfreie und sichere Montagefläche kostenfrei zur Verfügung. Insbesondere sind bereitzustellen bzw. sicherzustellen:
- freie Zugänge zur Baustelle und zur Fassade,
- ausreichend Stellfläche für Fahrzeuge, Maschinen und Material,
- ein FI-gesicherter 230-V-Stromanschluss sowie ein Wasseranschluss in zumutbarer Entfernung,
- Schutz angrenzender, empfindlicher Bauteile (z. B. Fassade, Pflasterung, Bepflanzung),
- vollständige Information über unterirdische oder verdeckte Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Sickerschächte, Wärmepumpen-, Gas- und Wasserleitungen sowie über Abdichtungs- und Dämmebenen.
8.2 Montagetermine werden in Zeitfenstern (z. B. „Vormittag" oder „zwischen 08:00 und 12:00 Uhr") vereinbart, nicht als punktgenaue Uhrzeiten. Saison- oder baustellenbedingte Verschiebungen innerhalb eines Werktages stellen keinen Verzug dar.
8.3 Verzögerungen, die auf bauseitige Mängel, fehlende Mitwirkung oder unzureichende Vorbereitungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zulasten des Auftraggebers. Anfallende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Stillstandskosten werden mit 75,00 € netto je Monteur und angefangener Stunde in Rechnung gestellt; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
8.4 Muss der Auftragnehmer aufgrund nicht beseitigter baulicher Hindernisse auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers improvisieren oder von der Montageanleitung des Herstellers abweichende Lösungen einsetzen, weist der Auftragnehmer hierauf in Textform hin. Gewährleistung und Garantie entfallen in diesem Fall für die hierdurch betroffenen Bereiche.
8.5 Für Schäden an nicht oder unzutreffend angezeigten unterirdischen oder verdeckten Leitungen, Rohren, Abdichtungen und Dämmebenen haftet der Auftragnehmer nicht; der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Pfostenmontage, Gründung & Fundamente
„Die einbetonierte Pfostenmontage ist die branchenübliche Regelausführung. Eine Konsolenmontage setzt ein bauseits vorhandenes, tragfähiges Fundament voraus."
9.1 Die Befestigung der tragenden Pfosten erfolgt ausschließlich in einer der beiden nachfolgenden Ausführungsarten:
- a) Einbetonierte Pfostenmontage (Regelausführung): Die Pfosten werden in ein Punkt- oder Streifenfundament eingestellt, lot- und fluchtgerecht ausgerichtet und mit Beton vergossen (einbetoniert).
- b) Konsolenmontage (Aufständerung): Die Pfosten werden auf Montagekonsolen bzw. Fußplatten gesetzt und mittels geeigneter Anker oder Dübel auf einem bereits bestehenden, tragfähigen Fundament verankert.
9.2 Die einbetonierte Pfostenmontage gemäß § 9.1 lit. a) entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Technik, ist branchenüblich und gilt als vertraglich vereinbarte Regelausführung. Sie kommt zur Anwendung, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Konsolenmontage vereinbart ist. Der Auftraggeber erkennt an, dass diese Ausführungsart keinen Mangel begründet und weder Minderungs-, Rücktritts- noch Schadensersatzansprüche auslöst.
9.3 Die Konsolenmontage gemäß § 9.1 lit. b) setzt zwingend ein geeignetes Fundament voraus. Dieses ist vom Auftraggeber bauseits, auf eigene Kosten und rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagetermin herzustellen bzw. muss bereits vorhanden sein. Das Fundament muss insbesondere
- tragfähig, frostfrei gegründet, eben und lotgerecht ausgeführt sein,
- in Abmessung, Betongüte und Bewehrung den statischen Anforderungen der Konstruktion entsprechen,
- zum Montagezeitpunkt vollständig ausgehärtet sein (in der Regel mindestens 28 Tage nach Betonage),
- frei von Rissen, Hohllagen, Ausblühungen und sonstigen Schäden sein.
9.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung, Bemessung, Begutachtung oder statische Bewertung bauseitiger Fundamente. Eine bloße Inaugenscheinnahme vor Ort stellt keine Prüfung im Rechtssinne dar. Für die Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Eignung bauseitiger Fundamente sowie für sämtliche daraus resultierenden Folgen haftet ausschließlich der Auftraggeber; Gewährleistung und Garantie des Auftragnehmers entfallen insoweit.
9.5 Ist ein bauseits geschuldetes Fundament zum vereinbarten Montagetermin nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß hergestellt, gerät der Auftraggeber in Annahme- bzw. Gläubigerverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Montage abzubrechen oder zu verschieben und Wartezeiten, Stillstandskosten sowie zusätzliche An- und Abfahrten gemäß § 8.3 abzurechnen.
9.6 Erd-, Aushub-, Bohr- und Betonarbeiten sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Die Entsorgung von Aushub, Erdreich, Bohrgut, Beton- und Belagsresten obliegt – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – dem Auftraggeber.
9.7 Bestandsbeläge und Abdichtungen: Befinden sich im Bereich der Pfostenstandorte Bestandsbeläge (z. B. Pflaster, Platten, Fliesen, Estrich, Beton) oder Abdichtungs-, Dämm- und Drainageebenen (z. B. über Kellern, Tiefgaragen, beheizten Räumen, Balkon- oder Terrassendecken), hat der Auftraggeber hierüber vor Vertragsschluss in Textform zu informieren. Das Öffnen, Aufnehmen, Trennen oder Zerschneiden solcher Beläge ist bei der Herstellung von Fundamenten technisch unvermeidbar. Rissbildungen, Kantenausbrüche sowie Farb-, Format- oder Strukturabweichungen beim Wiedereinbau stellen keinen Mangel dar.
9.8 Die Wiederherstellung von Belägen, Abdichtungen, Dämmungen und Drainagen ist nicht Leistungsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Durchdringungen von Abdichtungsebenen sind bauseits durch eine hierfür qualifizierte Fachfirma auszuführen bzw. fachgerecht wiederherzustellen. Für Feuchtigkeits- und Folgeschäden aus bauseitigen oder unterlassenen Abdichtungsmaßnahmen haftet der Auftragnehmer nicht.
9.9 Position, Anzahl und Ausbildung der Pfosten- und Verankerungspunkte werden nach statischen, entwässerungstechnischen und produktspezifischen Vorgaben durch den Auftragnehmer festgelegt. Abweichende Wünsche des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart und technisch realisierbar sind; Gewährleistung und Garantie entfallen für die hierdurch betroffenen Bereiche.
9.10 Nach dem Einbetonieren ist eine angemessene Aushärtezeit einzuhalten. Bis zur vollständigen Aushärtung des Betons darf die Konstruktion nicht voll belastet werden; für Schäden infolge vorzeitiger Belastung, Nutzung oder Bewitterung durch den Auftraggeber oder Dritte haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 10 Subunternehmer & Drittfirmen
„Beauftragte Subunternehmer sind selbstständige Unternehmer und haften für ihre Werkleistung im eigenen Verantwortungsbereich unmittelbar."
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Teilleistungen oder vollständige Montage- und Lieferleistungen an qualifizierte Subunternehmer zu vergeben. Die Auswahl erfolgt nach sorgfältigen fachlichen Kriterien (Qualifikation, Referenzen, Versicherungsnachweis).
10.2 Subunternehmer sind selbstständige Unternehmer mit eigenverantwortlicher Ausführung ihrer Arbeit. Sie handeln auf eigene Rechnung, mit eigenem Personal, eigenem Material- und Werkzeugbestand sowie eigener Berufshaftpflichtversicherung.
10.3 Für die folgenden Pflichten haftet der Subunternehmer unmittelbar gegenüber dem Geschädigten, dem Auftraggeber sowie den zuständigen Behörden:
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV, BG BAU),
- Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und der Arbeitssicherheit auf der Baustelle,
- Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle während seiner Anwesenheit,
- Schutz von Personen, Sachen und benachbarten Gewerken,
- Einhaltung der Sozialversicherungs-, Steuer- und Aufenthaltsbestimmungen für sein Personal.
10.4 Die vorstehende Regelung lässt die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB unberührt, soweit der Subunternehmer in Erfüllung der gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Werkleistung tätig wird. Ausgeschlossen ist die Haftung des Auftragnehmers nur für solche Handlungen und Unterlassungen des Subunternehmers, die außerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises liegen (Exzess), sowie im Rahmen der Haftungsbegrenzungen des § 19.
10.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der jeweilige Subunternehmer über eine ausreichende Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
10.6 Mängel an der vom Subunternehmer ausgeführten Werkleistung werden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durch den Auftragnehmer behoben. Ansprüche aus Begleit- oder Folgeschäden, die ihre Ursache im eigenverantwortlichen Handeln des Subunternehmers außerhalb der Werkleistung haben (z. B. unfallbedingte Sachschäden, Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften), sind unmittelbar gegenüber dem Subunternehmer geltend zu machen.
10.7 Der Auftraggeber erkennt an, dass die Einschaltung von Subunternehmern branchenüblich und für die Realisierung von Montageleistungen erforderlich ist. Ein Anspruch auf Ausführung ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter des Auftragnehmers besteht nicht.
§ 11 Demontage, Altanlagen, Fremdbauteile & Entsorgung
„Unsere Leistung endet mit der Demontage. Das Verschließen von Löchern, Putz-, Fassaden- und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags."
11.1 Bestehende Bauteile (z. B. ältere Markisen, Plissees, Beschattungen, Anbauten, Fassadendetails) werden, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht demontiert, abgehängt oder umgesetzt.
11.2 Wird eine Umsetzung oder Demontage solcher Bestandsteile vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für deren Funktion, Optik oder Dichtigkeit. Vorgeschädigte Bauteile können Risse, Brüche oder Folgeschäden aufweisen, die nicht vorhersehbar sind.
11.3 Beeinträchtigungen an bauseitigen Anbauten, Fassaden, Pflastern, Bepflanzungen oder Innenausbauten, die bei fachgerechter Montage technisch unvermeidbar sind, begründen keine Schadensersatzansprüche. Die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden nach Maßgabe des § 19 bleibt unberührt.
11.4 Leistungsumfang der Demontage. Ist eine Demontage beauftragt, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich den fachgerechten Abbau und die Abnahme der jeweiligen Bauteile. Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere:
- das Verschließen, Verfüllen oder Verspachteln von Bohr-, Dübel- und Ankerlöchern,
- Putz-, Maler-, Fassaden-, Dämm- (WDVS), Klempner-, Fliesen- oder Abdichtungsarbeiten jeder Art,
- das Entfernen von Silikon-, Kleber-, Dichtstoff- oder Farbresten,
- die Wiederherstellung eines optisch einheitlichen Erscheinungsbildes der Fassade, des Mauerwerks oder der angrenzenden Flächen,
- die Wiederherstellung von Abdichtungs-, Dämm- und Drainageebenen (vgl. § 9.8).
11.5 Unvermeidbare Folgen der Demontage. Sichtbare Befestigungspunkte, Bohrlöcher, Rückstände von Dicht- und Klebstoffen, Farb- und Witterungsabzeichnungen sowie Ausbrüche an Putz, Dämmung, Anstrich, Mauerwerk oder Verkleidungen sind bei einer Demontage technisch unvermeidbar. Sie stellen keinen Mangel dar und begründen weder Gewährleistungs-, Garantie- noch Schadensersatzansprüche.
11.6 Keine Haftung für vorgeschädigte Bausubstanz. Lösen sich infolge der Demontage Putz-, Dämm-, Fassaden- oder Verkleidungsteile, fallen diese ab oder treten Risse, Hohllagen oder Abplatzungen zutage, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht. Ursache derartiger Erscheinungen sind regelmäßig alters-, witterungs- oder ausführungsbedingte Vorschäden der Bausubstanz, die der Auftragnehmer weder zu vertreten noch vorab zu erkennen hat. Eine Garantie für den Zustand der bauseitigen Untergründe nach der Demontage wird ausdrücklich nicht übernommen. Die Haftung nach § 19 für schuldhaft und vermeidbar verursachte Schäden bleibt unberührt.
11.7 Optionale Instandsetzung durch Fachfirma. Auf Wunsch des Auftraggebers vermittelt oder beauftragt der Auftragnehmer eine geeignete Fachfirma (z. B. Maler-, Stuckateur- oder Fassadenbetrieb), die die betroffenen Flächen instand setzt. Diese Leistung ist nicht im Auftrag enthalten, bedarf eines gesonderten Auftrags und wird gesondert vergütet. Wird der Auftragnehmer lediglich vermittelnd tätig, kommt der Instandsetzungsvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der Fachfirma zustande; Leistung und Gewährleistung obliegen insoweit ausschließlich der Fachfirma.
11.8 Entsorgung. Demontiertes Alt- und Bestandsmaterial verbleibt beim Auftraggeber und ist von diesem zu entsorgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer die Abholung und ordnungsgemäße Entsorgung des Altmaterials. Hierfür wird eine Entsorgungspauschale berechnet, deren Höhe sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ergibt und die sich nach Art, Umfang und Gewicht des Materials bemisst.
11.9 Sonderabfälle. Nicht von der Entsorgungspauschale erfasst sind gefährliche Abfälle und Sonderabfälle, insbesondere asbesthaltige Baustoffe, künstliche Mineralfasern (KMF), teer-, PCB- oder schadstoffhaltige Materialien. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf einen entsprechenden Verdacht vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Bestätigt sich ein solcher Verdacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen; die Beauftragung eines zugelassenen Fachbetriebs obliegt dem Auftraggeber. Wartezeiten und Mehraufwand werden gemäß § 8.3 abgerechnet.
11.10 Standsicherheit nach Demontage. Für die Standsicherheit, Dichtigkeit und Nutzbarkeit der nach der Demontage verbleibenden bauseitigen Bauteile ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 12 Elektroarbeiten & Kabelauslässe
12.1 Die Elektroinstallation und der endgültige Anschluss elektrischer Komponenten (Beleuchtung, Heizstrahler, motorische Antriebe) an das Hausnetz sind nicht Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers. Der Anschluss erfolgt ausschließlich durch eine zugelassene Elektrofachkraft.
12.2 Der Auftragnehmer prüft im Rahmen der Montage lediglich die Grundfunktion gelieferter elektrischer Komponenten (z. B. Testlauf vor Übergabe).
12.3 Die Position der Kabelauslässe wird unter Berücksichtigung von Statik, Dichtigkeit und Produktspezifika durch den Auftragnehmer festgelegt. Abweichende Kundenwünsche sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart und technisch realisierbar sind.
§ 13 Technische Eigenschaften & Materialtoleranzen
13.1 Die folgenden Erscheinungen sind material-, konstruktions- bzw. produktionsbedingt, entsprechen den branchenüblichen Toleranzen und stellen keinen Mangel dar:
- Spaltmaße bis 4 mm zwischen Bauteilen,
- geringfügige Farb- und Glanzgradabweichungen (chargen- oder systembedingt),
- sichtbare, jedoch funktionsneutrale Schleifspuren, leichte Kratzer oder punktuelle Einschlüsse,
- leichte Profilwölbungen oder Durchbiegungen im statisch zulässigen Rahmen,
- produktionsbedingte Wellenbildung, Weißbruch oder Naht-Effekte bei Markisen ab ca. 5,0 × 3,5 m,
- konstruktionsbedingtes leichtes Durchhängen bei Plissees ab ca. 350 cm Tiefe,
- stehendes Wasser in Rinnen ohne Gefälle (technisch bedingt),
- Kondensation, geringe Wellenbildung oder Weißbruch bei Polycarbonat und Acryl.
13.2 Eine absolute Wasserdichtheit kann weder bei Dachkonstruktionen noch bei Schiebeelementen, Anschlüssen an Fremdgewerke oder bei offenen bzw. teiloffenen Konstruktionen (z. B. Carports) geschuldet werden, insbesondere nicht bei Starkregen, Schlagregen oder Winddruck. Dies entspricht der Bauart der Konstruktion und stellt keinen Mangel dar.
13.3 Kratzer oder kleine Dellen, die durch fachgerechte Nachbesserung (z. B. Lackstift, Politur) beseitigt werden können und die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Austausch ganzer Bauteile.
§ 14 Glas, Polycarbonat & Eindeckungen
14.1 Produktionsbedingte Erscheinungen an Glas wie kleine Einschlüsse, Schlieren, leichte Punktfehler oder optische Effekte (z. B. Spiegelungen, Farbnuancen, Doppelspiegelungen, Anisotropien) sind branchenüblich und kein Mangel, solange Sicherheit und Funktion nicht beeinträchtigt sind. Maßgeblich sind die einschlägigen Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen.
14.2 Die werkseitige Versiegelung von Glasflächen dient dem Schutz bei Transport und Montage. Sie ist keine dauerhafte Beschichtung im Sinne einer Langzeitversiegelung; eine solche bedarf eines separaten Auftrags und der Ausführung durch spezialisierte Fachfirmen.
14.3 Bei Dachflächen über bestimmten Größen wird der Einbau mehrerer Entwässerungspunkte empfohlen. Die endgültige Entwässerungsführung obliegt der Planung des Auftragnehmers.
§ 15 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
15.1 Die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen (Baugenehmigungen, nachbarrechtliche Zustimmungen, Denkmalschutzauflagen etc.) obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
15.2 Auf Verlangen weist der Auftraggeber sein Eigentum am Grundstück nach bzw. legt eine Zustimmung des Eigentümers zur Errichtung der Anlage in Textform vor.
15.3 Der Auftraggeber hat die Lage von Grundstücksgrenzen, Leitungen und Abdichtungsebenen zutreffend anzugeben und die Pfostenstandorte vor Montagebeginn freizugeben.
15.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und gerät dadurch in Annahme- bzw. Gläubigerverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung (Lager-, Ausfall- und Wiederanfahrkosten) verlangen; §§ 642, 645 BGB bleiben unberührt.
§ 16 Abnahme & Gefahrübergang
16.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des vertragsgemäß fertiggestellten Werks verpflichtet. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
16.2 Nach Montage erfolgt eine gemeinsame Begehung mit Erstellung eines Abnahmeprotokolls in Textform. Der Auftraggeber wirkt daran mit.
16.3 Setzt der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber diese innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer auf die Rechtsfolgen in Textform hingewiesen hat.
16.4 Die Ingebrauchnahme der Anlage durch den Auftraggeber gilt als Abnahme, sofern nicht binnen zwölf (12) Werktagen ab Ingebrauchnahme Mängel in Textform gerügt werden.
16.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei reiner Warenlieferung mit Versand an einen Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über (§ 447 BGB).
§ 17 Gewährleistung & Mängelrechte
17.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Für Unternehmer gelten ergänzend § 26.2 und § 26.3.
17.2 Recht zur Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung steht dem Auftragnehmer zu, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und die gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§§ 439 Abs. 4, 635 Abs. 3 BGB).
17.3 Vorrang der Nacherfüllung. Während laufender Nacherfüllung kann der Auftraggeber weder mindern noch vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf bis zu drei (3) Nacherfüllungsversuche je Mangel. Erst nach dem Fehlschlagen dieser Versuche, nach ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung oder bei Unzumutbarkeit stehen dem Auftraggeber die weitergehenden gesetzlichen Rechte zu.
17.4 Mitwirkung bei der Nacherfüllung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit, Gelegenheit sowie den Zugang zur Anlage zu gewähren und zumutbare Nachbesserungstermine zu ermöglichen. Verweigert der Auftraggeber die Nacherfüllung ohne berechtigten Grund oder verhindert er sie, entfallen insoweit seine weitergehenden Mängelrechte, insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung.
17.5 Selbstvornahme. Eine Beseitigung des Mangels durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vor erfolglosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist schließt Aufwendungsersatz- und Mängelansprüche insoweit aus. Dies gilt nicht in Fällen der Gefahr im Verzug oder bei drohenden unverhältnismäßigen Schäden; der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
17.6 Mängelanzeige. Mängel sind unter nachvollziehbarer Beschreibung des Erscheinungsbildes in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber wirkt an der Aufklärung mit und stellt auf Verlangen eine Fotodokumentation zur Verfügung.
17.7 Ausschluss. Keine Mängelhaftung besteht für Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung oder Pflege, Eingriffe Dritter, bauseitige Mängel oder Vorleistungen, nicht angezeigte Gegebenheiten, höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungseinflüsse oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
17.8 Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass ein gerügter Mangel nicht vorliegt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer den entstandenen Prüf- und Anfahrtaufwand gemäß § 8.3 berechnen, sofern der Auftraggeber das Nichtbestehen des Mangels erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat.
§ 18 Garantiebedingungen & Wartung
„Die nachstehenden Garantien sind freiwillige Leistungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt und werden nicht eingeschränkt."
18.1 Der Auftragnehmer gewährt über die gesetzliche Gewährleistung hinaus die nachfolgenden freiwilligen Garantien im Sinne des § 443 BGB. Die Garantiefristen beginnen mit der Abnahme, bei reiner Warenlieferung mit der Ablieferung.
| Leistungsbereich | Garantie |
|---|---|
| Gestell / Aluminium-Tragkonstruktion | 10 Jahre |
| Montageleistung des Auftragnehmers | 2 Jahre |
| Plissees, händisch bedient | 3 Jahre |
| Plissees, elektrisch betrieben | 2 Jahre |
| Markisen, Sonnensegel & Raffsegel | 2 Jahre |
| Abdichtungen & Dichtsysteme | 2 Jahre |
| Eindeckung Polycarbonat & Glas | 2 Jahre |
18.2 Inhalt der Garantie. Die Garantie umfasst nach Wahl des Auftragnehmers die Nachbesserung oder die Lieferung mangelfreier Ersatzteile für Mängel, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind und innerhalb der Garantiefrist auftreten. Ein Anspruch auf Wandelung, Minderung, Rücktritt, Neuherstellung der Gesamtanlage oder Schadensersatz wird durch die Garantie nicht begründet.
18.3 Voraussetzungen. Die Inanspruchnahme der Garantie setzt voraus:
- vollständige Bezahlung des Auftrags,
- bestimmungsgemäße Nutzung sowie Beachtung der übergebenen Pflege-, Wartungs- und Bedienungshinweise,
- Anzeige des Garantiefalls in Textform unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Erkennbarkeit,
- keine Eingriffe, Umbauten, Ergänzungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder nicht autorisierte Dritte,
- Vorlage der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung sowie – soweit vereinbart – der Wartungsnachweise.
18.4 Verlängerung durch Wartung. Für die Aluminium-Tragkonstruktion verlängert sich die Garantie auf fünfzehn (15) Jahre, wenn eine jährliche Wartung durch den Auftragnehmer oder eine von ihm autorisierte Fachfirma durchgeführt und lückenlos nachgewiesen wird.
18.5 Umfang der Kostenübernahme. Innerhalb der ersten zwei (2) Garantiejahre übernimmt der Auftragnehmer Material-, Lohn- und Anfahrtkosten. Ab dem dritten (3.) Garantiejahr beschränkt sich die Garantieleistung auf die kostenfreie Bereitstellung des Ersatzmaterials; Lohn-, Anfahrt-, Gerüst- und Hebezeugkosten werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
18.6 Ausschlüsse. Von der Garantie ausgenommen sind insbesondere Verschleißteile, Dicht-, Gummi- und Bürstenprofile, Textilien und Beschichtungen im Rahmen üblicher Alterung und UV-Einwirkung, Erscheinungen gemäß §§ 13 und 14, Schäden durch außergewöhnliche Witterungsereignisse (Sturm oberhalb der zugrunde gelegten Windlastzone, Hagel, Schneelast oberhalb der Normlast), Frost- und Kondensatschäden, Vandalismus, Tierverbiss, aggressive Reinigungsmittel, bauseitige Mängel, bauseitige Fundamente gemäß § 9.4, unsachgemäße Eingriffe Dritter, Folgen einer Demontage gemäß §§ 11.5 und 11.6 sowie Ausführungen nach § 8.4 und § 9.9.
18.7 Übertragbarkeit & Fristlauf. Die Garantie ist personengebunden und bei einem Eigentümerwechsel nur mit Zustimmung des Auftragnehmers in Textform übertragbar. Garantieleistungen setzen weder eine neue Garantiefrist in Lauf noch verlängern sie die bestehende Frist; für ersetzte Teile gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
18.8 Unternehmer. Gegenüber Unternehmern (B2B) gelten die vorstehenden Garantien nur, wenn und soweit sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen sind. Eine Weitergabe der Garantie an Endkunden des Unternehmers begründet keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
§ 19 Haftung
19.1 Abbildungen in Prospekten, auf der Website, in sozialen Medien oder sonstigen Werbemitteln dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich. Geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
19.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; diese Verantwortung trägt allein der Auftraggeber bzw. Bauherr.
19.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
19.4 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
19.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
19.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19.7 Eine Haftung des Auftragnehmers für Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer außerhalb des ihnen übertragenen Pflichtenkreises ist nach Maßgabe des § 10.4 ausgeschlossen.
§ 20 Statik, Genehmigungen & baurechtliche Verantwortung
20.1 Der Auftragnehmer liefert standardmäßig nach System- bzw. Typenstatik. Eine objektbezogene, individuelle Statik ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert beauftragt wurde.
20.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Versagung einer Baugenehmigung, behördliche Auflagen oder Rückbauanordnungen.
20.3 Erweist sich das Projekt aus statischen, technischen oder genehmigungsrechtlichen Gründen als nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand realisierbar, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.
§ 21 Sonderanfertigungen & Ausschluss des Widerrufs
21.1 Überdachungen, Carports, Wintergärten, Schiebeelemente, Markisen, Plissees, Sonderfarben und vergleichbare Produkte werden maß- und objektspezifisch nach Kundenwunsch gefertigt.
21.2 Für solche Sonderanfertigungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.
21.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein Kündigungsgrund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers vorliegt, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer kann pauschal 20 % der Netto-Auftragssumme abrechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.
§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher
Hinweis: Dieser Abschnitt gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
22.1 Verbraucher haben das Recht, einen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (insbesondere bei Sonderanfertigungen gemäß § 21).
22.2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Zur Ausübung muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über den Entschluss informieren. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.
22.3 Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden alle vom Auftraggeber erhaltenen Zahlungen binnen 14 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erstattet, und zwar mittels desselben Zahlungsmittels, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
22.4 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und der Auftraggeber zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
22.5 Hat der Auftraggeber die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt und widerruft er wirksam, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB).
§ 23 Mahnwesen, Verzug & Inkasso
23.1 Rechnungsbeträge sind, sofern in der Rechnung oder Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verbrauchern gilt § 4, bei Unternehmern gelten §§ 5 und 26.
23.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz),
- Mahnkosten von 5,00 € (B2C) bzw. 20,00 € (B2B) je Mahnung zu berechnen; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten,
- weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten,
- nach erfolgloser zweiter Mahnung den Vorgang an ein Inkassounternehmen oder seinen Rechtsbeistand zu übergeben.
23.3 Sämtliche durch das Mahn-, Inkasso- oder Gerichtsverfahren entstehenden Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.
§ 24 Aufrechnung, Zurückbehaltung & Abtretung
24.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
24.2 Verhältnismäßigkeit des Einbehalts. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln darf nur in einem verhältnismäßigen Umfang ausgeübt werden. Der Einbehalt bemisst sich nach den voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten und beträgt in der Regel höchstens das Doppelte dieser Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Pauschale Einbehalte ohne Bezug zum konkreten Mangel – insbesondere die Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages oder pauschaler Quoten wie 25 % der Auftragssumme – sind unzulässig und begründen Zahlungsverzug. Bei unwesentlichen Mängeln ist ein Einbehalt ausgeschlossen, soweit er außer Verhältnis zum Mangel steht.
24.3 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
24.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 25 Datenschutz, Bildrechte & Verschwiegenheit
25.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (DSGVO, BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
25.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, während und nach der Montage Foto- und Videomaterial der erstellten Anlagen sowie der baulichen Umgebung anzufertigen und für Dokumentations-, Referenz- und Werbezwecke (z. B. Website, Social Media, Broschüren) zu verwenden, sofern der Auftraggeber dieser Nutzung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann jederzeit formlos, insbesondere in Textform, erklärt werden und wirkt für die Zukunft. Personenbezogene Aufnahmen sowie Aufnahmen, die eine Identifizierung des Grundstücks ermöglichen, werden nur mit gesonderter Einwilligung veröffentlicht.
25.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung (insbesondere Konditionen, Kalkulationen, Konstruktionszeichnungen und technische Spezifikationen) auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
25.4 An Angeboten, Zeichnungen, Statikunterlagen, Konfigurationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an Wettbewerber, ist ohne Zustimmung in Textform unzulässig.
§ 26 Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer (B2B)
„Dieser Abschnitt gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen."
26.1 Anwendungsbereich. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend und im Kollisionsfall vorrangig gegenüber den übrigen Regelungen dieser AGB, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht gemäß § 22, finden keine Anwendung.
26.2 Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung, in Textform unter Beifügung einer Fotodokumentation anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich auf den Frachtpapieren zu vermerken. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
26.3 Verjährung. Bei reiner Warenlieferung ohne Montage durch den Auftragnehmer verjähren Mängelansprüche des Unternehmers in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.
26.4 Haftungshöchstbetrag. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen insbesondere Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, Produktions- oder Nutzungsausfalls, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Rückrufkosten sowie sonstiger mittelbarer Schäden und Vermögensschäden. § 19.5 bleibt unberührt.
26.5 Keine Bauzeitgarantien. Vertragsstrafen, Bauzeitenpläne, Pönalen oder Termingarantien Dritter werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Eine Haftung für Verzögerungen im Bauablauf des Auftraggebers oder seiner Auftraggeber ist im Rahmen des § 26.4 ausgeschlossen.
26.6 Weiterveräußerung & Freistellung. Veräußert oder verbaut der Unternehmer die Ware bei eigenen Kunden, ist er allein verantwortlich für die Prüfung der Eignung, die Planung, Statik, Genehmigung, Gründung, Montage und Einweisung. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf seiner Planung, Montage, Beratung oder Verarbeitung beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
26.7 Selbstbelieferung. Der Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Auftragnehmer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten nicht beliefert, ist er zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
26.8 Unsicherheitseinrede & Sicherheiten. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen (insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, negative Bonitätsauskunft), ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Das Recht des Auftragnehmers, Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen, bleibt unberührt.
26.9 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung. Es gelten § 5.8 und § 24. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln besteht nur in dem in § 24.2 bestimmten verhältnismäßigen Umfang.
26.10 Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wird; § 1.2 gilt entsprechend. Die VOB/B gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
26.11 Erfüllungsort & Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
26.12 Garantien. Freiwillige Garantien gemäß § 18 gelten gegenüber Unternehmern nur bei ausdrücklicher Ausweisung in der Auftragsbestätigung (§ 18.8).
§ 27 Schlussbestimmungen
27.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts vorrangig, soweit sie nicht abdingbar sind.
27.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Gustavsburg). Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
27.3 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gegenüber Verbrauchern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
27.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
27.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
27.6 Diese AGB ersetzen mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026 sämtliche vorherigen Fassungen, insbesondere die Fassung vom 28. Mai 2026.
§ 28 Verbraucherstreitbeilegung
28.1 Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
28.2 Die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
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Stand 21. Juli 2026 / Version 2026 / 07